Grundlagen des HGB
Unternehmen in Deutschland erstellen einen Konzernabschluss gemäß HGB. Der Konzernabschluss muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gruppe vermitteln (§ 297 Abs. 2 HGB).
Konsolidierungspflicht (§ 290, § 293 HGB)
Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich aus der Kontrolle gemäß § 290 HGB – nicht aus Größenkriterien.
Regel: |
HGB-Verweis |
Anforderung |
|---|---|---|
Auslöser der Verpflichtung |
§290(1) HGB |
Ein Mutterunternehmen muss einen Konzernabschluss aufstellen, wenn es eine Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausüben kann. |
Weltabschlussprinzip |
§294(1) HGB |
Alle Tochterunternehmen müssen einbezogen werden, unabhängig von ihrem Sitz oder ihrer Rechtsform. |
Größenabhängige Ausnahmeregelung |
§ 293 Abs. 1 HGB (Schwellenwerte 2024) |
Ein Mutterunternehmen kann von der Konsolidierungspflicht befreit sein, wenn der Konzern an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt: Bilanzsumme ≤ 30 Mio. €; Umsatz ≤ 60 Mio. €; durchschnittliche Mitarbeiterzahl ≤ 250. Dies ist eine Befreiung von der Verpflichtung – kein Auslöser dafür. |
Ausnahmen von der Einbeziehung (§ 296) |
§296 HGB |
Ein Tochterunternehmen darf nur in eng begrenzten Fällen ausgeschlossen werden: bei schwerwiegenden und dauerhaften Einschränkungen; bei unverhältnismäßig hohen Kosten; bei Anteilen, die ausschließlich zum Weiterverkauf gehalten werden; oder bei untergeordneter Bedeutung. |
Hinweis: Die Schwellenwerte nach § 293 stellen eine größenabhängige AUSNAHME dar – sie lösen die Konsolidierungspflicht nicht aus. Die Verpflichtung ergibt sich aus der Kontrolle gemäß § 290 HGB.
Goodwill und Negative Goodwill (§§ 301, 309, 253 HGB)
Der Geschäfts- oder Firmenwert wird nach einem Zeitplan über seine wirtschaftliche Nutzungsdauer mit Abschreibungen abgerechnet (§ 309 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 3 HGB).
Lässt sich die Nutzungsdauer nicht zuverlässig abschätzen: Abschreibungen über 10 Jahre (§ 253 Abs. 3 Sätze 3–4 HGB) – ein festgelegter Standardwert, keine Höchstgrenze.
Negative Goodwill (Unterschiedsbetrag) – wird in der Konzernbilanz nach dem Eigenkapital ausgewiesen (§ 301 Abs. 3 HGB); eine Erfassung im Ergebnis erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 309 Abs. 2 HGB.
Keine latenten Steuern auf den Goodwill-oder Negative Goodwill-Unterschied selbst (§ 306 Satz 3 HGB).
Note: Die Periode für die Abschreibungen für den Goodwill und die Behandlung des Negative Goodwill nach HGB müssen vor der Konfiguration mit einem HGB-qualifizierten Wirtschaftsprüfer abgeklärt werden.
Währungsumrechnung (§ 308a HGB)
Konto-Typ |
Angewandter Kurs |
Regel gemäß § 308a HGB |
|---|---|---|
Aktiva und Passiva |
Stichtagskurs |
§308a HGB |
Eigenkapital (außer Ergebnis der Periode) |
Historischer Kurs – Kurs zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entstehung der jeweiligen Eigenkapitalkomponente. Nicht der Eröffnungskurs der laufenden Periode. Dauerhaft festgelegt. |
§308a HGB |
GuV-Konten |
Durchschnittskurs |
§308a HGB |
Umrechnungsdifferenz |
Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung – als Buchung im Eigenkapital nach den Rücklagen ausgewiesen. Nicht im sonstigen Ergebnis (OCI). |
§308a HGB |
Hinweis: Eröffnungskurs ≠ historischer Kurs. Der historische Kurs gemäß § 308a HGB ist der Kurs zum ursprünglichen Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Eigenkapitalkomponente – dauerhaft festgelegt. Verwenden Sie den Eröffnungskurs nicht für Eigenkapitalkonten.
Pflichtkonsolidierung (§ 297 Abs. 1 HGB)
Statement |
Deutscher Begriff |
HGB-Verweis |
Status in Lineos |
|---|---|---|---|
Konzernbilanz |
Konzernbilanz |
§297(1) HGB |
Abgedeckt |
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung |
Konzern-GuV |
§§297(1), 275 HGB |
Abgedeckt (GKV und UKV) |
Anhang zum Konzernabschluss |
Konzernanhang |
§§ 297 ABS. 1, 313, 314 HGB |
Außerhalb des Systems – manuell |
Konsolidierte Kapitalflussrechnung |
Kapitalflussrechnung |
§297(1) HGB, DRS 21 |
Mit Paul abklären |
Konsolidierte Eigenkapitalveränderungsrechnung |
Eigenkapitalspiegel |
§297(1) HGB |
Mit Paul abklären |
Konzernlagebericht |
Konzernlagebericht |
§315 HGB |
Außerhalb des Systems – manuell |