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Grundlagen des HGB

Unternehmen in Deutschland erstellen einen Konzernabschluss gemäß HGB. Der Konzernabschluss muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gruppe vermitteln (§ 297 Abs. 2 HGB).

Konsolidierungspflicht (§ 290, § 293 HGB)

Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich aus der Kontrolle gemäß § 290 HGB – nicht aus Größenkriterien.

Regel:

HGB-Verweis

Anforderung

Auslöser der Verpflichtung

§290(1) HGB

Ein Mutterunternehmen muss einen Konzernabschluss aufstellen, wenn es eine Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausüben kann.

Weltabschlussprinzip

§294(1) HGB

Alle Tochterunternehmen müssen einbezogen werden, unabhängig von ihrem Sitz oder ihrer Rechtsform.

Größenabhängige Ausnahmeregelung

§ 293 Abs. 1 HGB (Schwellenwerte 2024)

Ein Mutterunternehmen kann von der Konsolidierungspflicht befreit sein, wenn der Konzern an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt: Bilanzsumme ≤ 30 Mio. €; Umsatz ≤ 60 Mio. €; durchschnittliche Mitarbeiterzahl ≤ 250. Dies ist eine Befreiung von der Verpflichtung – kein Auslöser dafür.

Ausnahmen von der Einbeziehung (§ 296)

§296 HGB

Ein Tochterunternehmen darf nur in eng begrenzten Fällen ausgeschlossen werden: bei schwerwiegenden und dauerhaften Einschränkungen; bei unverhältnismäßig hohen Kosten; bei Anteilen, die ausschließlich zum Weiterverkauf gehalten werden; oder bei untergeordneter Bedeutung.

Hinweis: Die Schwellenwerte nach § 293 stellen eine größenabhängige AUSNAHME dar – sie lösen die Konsolidierungspflicht nicht aus. Die Verpflichtung ergibt sich aus der Kontrolle gemäß § 290 HGB.

Goodwill und Negative Goodwill (§§ 301, 309, 253 HGB)

  • Der Geschäfts- oder Firmenwert wird nach einem Zeitplan über seine wirtschaftliche Nutzungsdauer mit Abschreibungen abgerechnet (§ 309 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 3 HGB).

  • Lässt sich die Nutzungsdauer nicht zuverlässig abschätzen: Abschreibungen über 10 Jahre (§ 253 Abs. 3 Sätze 3–4 HGB) – ein festgelegter Standardwert, keine Höchstgrenze.

  • Negative Goodwill (Unterschiedsbetrag) – wird in der Konzernbilanz nach dem Eigenkapital ausgewiesen (§ 301 Abs. 3 HGB); eine Erfassung im Ergebnis erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 309 Abs. 2 HGB.

  • Keine latenten Steuern auf den Goodwill-oder Negative Goodwill-Unterschied selbst (§ 306 Satz 3 HGB).

Note: Die Periode für die Abschreibungen für den Goodwill und die Behandlung des Negative Goodwill nach HGB müssen vor der Konfiguration mit einem HGB-qualifizierten Wirtschaftsprüfer abgeklärt werden.

Währungsumrechnung (§ 308a HGB)

Konto-Typ

Angewandter Kurs

Regel gemäß § 308a HGB

Aktiva und Passiva

Stichtagskurs

§308a HGB

Eigenkapital (außer Ergebnis der Periode)

Historischer Kurs – Kurs zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entstehung der jeweiligen Eigenkapitalkomponente. Nicht der Eröffnungskurs der laufenden Periode. Dauerhaft festgelegt.

§308a HGB

GuV-Konten

Durchschnittskurs

§308a HGB

Umrechnungsdifferenz

Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung – als Buchung im Eigenkapital nach den Rücklagen ausgewiesen. Nicht im sonstigen Ergebnis (OCI).

§308a HGB

Hinweis: Eröffnungskurs ≠ historischer Kurs. Der historische Kurs gemäß § 308a HGB ist der Kurs zum ursprünglichen Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Eigenkapitalkomponente – dauerhaft festgelegt. Verwenden Sie den Eröffnungskurs nicht für Eigenkapitalkonten.

Pflichtkonsolidierung (§ 297 Abs. 1 HGB)

Statement

Deutscher Begriff

HGB-Verweis

Status in Lineos

Konzernbilanz

Konzernbilanz

§297(1) HGB

Abgedeckt

Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

Konzern-GuV

§§297(1), 275 HGB

Abgedeckt (GKV und UKV)

Anhang zum Konzernabschluss

Konzernanhang

§§ 297 ABS. 1, 313, 314 HGB

Außerhalb des Systems – manuell

Konsolidierte Kapitalflussrechnung

Kapitalflussrechnung

§297(1) HGB, DRS 21

Mit Paul abklären

Konsolidierte Eigenkapitalveränderungsrechnung

Eigenkapitalspiegel

§297(1) HGB

Mit Paul abklären

Konzernlagebericht

Konzernlagebericht

§315 HGB

Außerhalb des Systems – manuell

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